Bad Waldsee ist eine baden-württembergische Stadt im Landkreis Ravensburg mit den Prädikaten Moorheilbad und Kneippkurort
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Einwohner
20.175 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
88339
Vorwahl
07524
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Hittisweiler, Steinach, Zwings, Hittisweiler, Steinach, Zwings
Gemeinde Bad Waldsee – Öffnungszeiten
- Montag: 08:30 - 11:30
- Dienstag: 08:30 - 11:30
- Mittwoch: 08:30 - 11:30
- Donnerstag: 08:30 - 11:30
13:30 - 15:00
- Freitag: 08:30 - 11:30
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
- Der Bebauungsplan "Drei Eichen VI" wurde am 04.11.2024 in seiner endgültigen Fassung veröffentlicht, einschließlich örtlicher Bauvorschriften und detaillierten Festsetzungen für Gebäudehöhen, zulässige Nutzungen und Bauweise.
- Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan für den Solarpark Bad Waldsee-Oberurbach ist in der finalen Phase der Bauleitplanung; die höhere Baurechtsbehörde hat die Genehmigung der 14. Änderung des Flächennutzungsplans am 12.12.2023 erteilt.
- Die Offenlage der Unterlagen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und zur punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans fand im Juli/August 2023 statt, ohne dass entgegenstehende Stellungnahmen eingegangen sind.
FAQ
Was bedeutet "Baugrenze" im Bebauungsplan?
Eine Baugrenze im Bebauungsplan ist eine Linie, die die überbaubare Grundstücksfläche begrenzt. Wichtige Merkmale sind:
- Gebäude und Gebäudeteile dürfen die Baugrenze nicht überschreiten.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baugrenze ist zulässig.
- Baugrenzen können ein Baufenster bilden, das den maximalen Bebauungsrahmen festlegt.
- Kleinere Bauteile wie Balkone oder Erker dürfen die Baugrenze in der Regel geringfügig überschreiten.
Baugrenzen dienen dazu, einheitliche Bebauungsstrukturen zu schaffen und ausreichende Abstände zwischen Gebäuden sicherzustellen.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.